1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -5- 2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: