3.6. Weitere Beschwerdeantworten oder Stellungnahmen gingen nicht ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht Eigentum an der gemäss angefochtener Verfügung zu verwertenden beziehungsweise zu vernichtenden Schokolade geltend. Sie hat folglich ein i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.