3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 teilte der Beschuldigte 3 mit, dass er nicht gegen die Beschwerde opponiere, aber vorsorglich für sich und die von ihm vertretene L. GmbH an sämtlichen Ansprüchen festhalte, die sich zivilrechtlich und strafprozessual aus der Beschlagnahme der Schokolade und der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe ergeben könnten. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 verzichtete der Beschuldigte 2 auf eine Stellungahme zur Beschwerde.