3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 11. April 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 sei aufzuheben und die im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.1266 mittels den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 22.11.2022 (C. bzw. B.) bzw. 30.11.2022 (D.) beschlagnahmte Schokolade der Marke M sei an A. S.A. herauszugeben.