2. Die Verwertung oder Vernichtung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf entsprechenden Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hin durch das Fund- und Verwertungsbüro des Kantons Basel-Landschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). 3. Der aus einer allfälligen Verwertung resultierende Erlös wird mit Beschlag belegt und bei der Amtskasse der Staatsanwaltschaft Baden hinterlegt."