1.3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 respektive 23. Februar 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien das rechtliche Gehör und lud zur freigestellten Stellungnahme zur vorgesehenen vorzeitigen Verwertung oder Vernichtung der Schokolade ein. -3- 1.4. Der Beschuldigte 2 nahm mit Schreiben vom 21. Februar 2022, der Beschuldigte 3 mit Schreiben vom 1. März 2022 und 14. März 2022, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2022 und die G. AG mit Schreiben vom 16. März 2022 Stellung. 2. Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden: