2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 453.20 (inkl. Auslagen) auszubezahlen. Zustellung an: […] PA an: die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)