Der Verteidiger des Beschuldigten machte für die Erstattung der weitestgehend übereinstimmenden Beschwerdeantworten im vorliegenden Verfahren (SBK.2022.137) und im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B.X. (SBK.2022.136) einen Aufwand von total 6,8 Stunden à Fr. 280.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet für die Erstattung der beiden Beschwerdeantworten einen Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen, welcher hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall ist mithin von einem Aufwand von zwei Stunden auszugehen.