4.2.2. Aus den obigen Ausführungen (E. 3) ergibt sich, dass die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von Beginn an so gering waren, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde war daher offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. - 11 -