Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 97 [2008] Nr. 50).