3.3. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Strafantrag des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) somit eindeutig nicht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die Sache folglich zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 9. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.