In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags am 15. Mai 2020 nicht sicher darum wusste, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Telefonanrufe nicht getätigt haben konnte und der gegen ihn erhobene Verdacht des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB deshalb unwahr war.