Auf eine konkret am 14. Mai 2020 vorgesehene Hausdurchsuchung wird nicht Bezug genommen. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend Benachrichtigung der Mitbeschuldigten B.X. über eine Haftentlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte doch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen solchen Antrag von Amtes wegen stellen.