Eine vorgängige Information des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.X. über am 14. Mai 2020 vorgesehene Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wäre auch aus untersuchungstaktischen Gründen problematisch gewesen und erscheint daher völlig unglaubhaft. Solches ergibt sich auch nicht aus dem E-Mail ihres Anwalts vom 13. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 4), wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darin doch lediglich darum ersucht, "bei einer Hausdurchsuchung auch auf den Erbvertrag zu achten". Auf eine konkret am 14. Mai 2020 vorgesehene Hausdurchsuchung wird nicht Bezug genommen.