Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vielmehr erst am 19. Mai 2020 telefonisch orientiert. Diese Information leitete er gleichentags per E-Mail an den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.X. weiter (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm S. 2; UA Do. C1, Beilage 3 zur Eingabe vom 26. November 2021). Eine vorgängige Information des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.X. über am 14. Mai 2020 vorgesehene Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wäre auch aus untersuchungstaktischen Gründen problematisch gewesen und erscheint daher völlig unglaubhaft.