Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf aus der rechtskräftigen Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage allerdings nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B.X. den entsprechenden Strafantrag gegen ihn wider besseres Wissen gestellt haben.