Folglich sei der in Frage stehende Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eindeutig nicht erfüllt. Diese Nichtanhandnahmeverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kommt daher - wie eine Einstellungsverfügung -8- - einem freisprechenden Erkenntnis gleich (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat damit als nicht schuldig zu gelten.