3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 31. März 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ST.2020.2574 am 14. Mai 2020, 07.10 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau festgenommen worden und habe sich bis am 16. Mai 2020 in Haft befunden. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die ihm zur Last gelegten Anrufe zu tätigen. Folglich sei der in Frage stehende Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eindeutig nicht erfüllt.