Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5).