Ihr Anwalt sei darüber erst am Vormittag des 19. Mai 2020 informiert worden. Mit dem Ersuchen um Benachrichtigung des Opfers im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm habe diese lediglich auf die entsprechende Vorschrift von Art. 214 Abs. 4 StPO hingewiesen. Aus den Akten ergebe sich klar, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Festnahme als Anrufer nicht habe in -6-