Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige am 15. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weder dem Beschuldigten noch anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch nicht im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden. Nur weil der Rechtsvertreter des Beschuldigten diese Zwangsmassnahmen beantragt und darauf hingewiesen habe, welche Gegenstände es zu suchen gelte, bedeute dies nicht, dass er auch gewusst habe, ob und allenfalls wann die besagten Zwangsmassnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Ebenso wenig lasse sich dies aus dem Umstand ableiten, dass mit