15. Mai 2020 der Post übergeben worden. Damit sei erstellt, dass dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe, und somit der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei. Es seien keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu einem anderen Resultat führen würden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige am 15. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weder dem Beschuldigten noch anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt.