2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Rechtsvertreter des Beschuldigten sei nachweislich erst am 19. Mai 2020 durch die verfahrensleitende Staatsanwältin telefonisch über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert worden und habe diese Information erst an diesem Tag per E-Mail an den Beschuldigten weitergegeben. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei bereits am -5-