Sie habe weder den Beschuldigten befragt noch anderweitige Abklärungen vorgenommen. Es lägen auch keine Äusserungen des Beschuldigten vor, worin er die Behauptung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, ihm sei die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, bestätigt hätte.