Dennoch behaupte sie, dem Beschuldigten sei angeblich nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und von daher von vornherein nicht als Täter in Frage habe kommen können. Somit sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Bezeichnenderweise lasse es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch offen, wie sie zu dieser Annahme gelangt sei, obwohl sie keine einzige Untersuchungshandlung durchgeführt habe. Sie habe weder den Beschuldigten befragt noch anderweitige Abklärungen vorgenommen.