Sodann habe der Rechtsvertreter des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, über die Freilassung umgehend orientiert zu werden, was implizit bedeute, dass er auch über die Verhaftung des Beschwerdeführers orientiert gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Vorhalte in der Strafanzeige vom 25. August 2020 betreffend falsche Anschuldigung erst gar nicht näher geprüft. Dennoch behaupte sie, dem Beschuldigten sei angeblich nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und von daher von vornherein nicht als Täter in Frage habe kommen können.