Dennoch sei er wider besseres Wissen des besagten Delikts bezichtigt worden. Die Wortwahl in der Strafanzeige ziele einzig auf die Person des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe dann auch selber nochmals betont, es würde sich um eine "erhebliche Vermutung" betreffend die Täterschaft des Beschwerdeführers handeln und eine andere Person würde sinngemäss gar nicht in Frage kommen. Ausserdem sei der Rechtsvertreter des Beschuldigten schon im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden.