Mitbeschuldigte B.X. am 14. Mai 2020 um ca. 11 Uhr in Anwesenheit des Beschuldigten angerufen haben und ihr gegenüber gesagt haben. "Ich hasse dich." Dabei solle es sich um die Nummer xxx gehandelt haben, die dem Beschuldigten bzw. der Mitbeschuldigten B.X. bislang nicht bekannt gewesen sei. Nach Ansicht des Beschuldigten müsse es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben. Dabei hätten der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter sehr wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht als Täter habe in Frage kommen können, da er zu jener Zeit in Polizeigewahrsam gewesen sei. Dennoch sei er wider besseres Wissen des besagten Delikts bezichtigt worden.