Somit sei der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend falscher Anschuldigung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, gemäss E-Mail des Beschuldigten vom 14. Mai 2020 solle ein Anrufer die -4-