In der Strafanzeige sei allerdings explizit betont worden, dass es sich bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe um eine Vermutung handle. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen Anzeige erhoben habe, sondern selber der Überzeugung gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht habe. Dass dieser sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und die fraglichen Anrufe nicht getätigt haben könne, sei dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Somit sei der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend falscher Anschuldigung gestützt auf Art.