2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, in der Anzeige vom 15. Mai 2020 habe der Rechtsvertreter des Beschuldigten auf die E-Mails des Beschuldigten vom 14. und 15. Mai 2020 verwiesen, in welchen dieser geschildert habe, dass seine Mutter B.X. mehrfach belästigende Anrufe erhalten habe und diese vom Beschwerdeführer gekommen sein müssten. In der Strafanzeige sei allerdings explizit betont worden, dass es sich bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe um eine Vermutung handle.