" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 i.S. C.X. (Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Strafanzeige vom 25. August 2020 zu eröffnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3-