2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 31. März 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen C.X. wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 11. April 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.X. mit Eingabe vom 15. April 2022 (Postaufgabe am 18. April 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: