Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte A.X. bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen C.X. Strafantrag wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB ein. C.X. wurde vorgeworfen, A.X. mit dem Strafantrag vom 15. Mai 2020 wider besseres Wissen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage beschuldigt zu haben. Aufgrund des gemeinsam gestellten Strafantrags vom 15. Mai 2020 prüfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen B.X. wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB.