Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.137 / CH / va (STA.2020.4674) Art. 259 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A.X._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter C.X._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 31. März 2022 in der Strafsache gegen C.X._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. C.X. und B.X. stellten mit Eingabe vom 15. Mai 2020 bei der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen Unbekannt, evtl. gegen A.X., we- gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB. Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte A.X. bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen C.X. Strafantrag wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB ein. C.X. wurde vorgeworfen, A.X. mit dem Strafantrag vom 15. Mai 2020 wider besseres Wissen des Missbrauchs einer Fernmel- deanlage beschuldigt zu haben. Aufgrund des gemeinsam gestellten Straf- antrags vom 15. Mai 2020 prüfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen B.X. wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 2 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 31. März 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen C.X. wegen fal- scher Anschuldigung nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. April 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 11. April 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.X. mit Eingabe vom 15. April 2022 (Postaufgabe am 18. April 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 i.S. C.X. (Beschuldigter) wegen falscher Anschuldi- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzu- weisen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und eine Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Strafanzeige vom 25. Au- gust 2020 zu eröffnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu- lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtan- handnahme aus, in der Anzeige vom 15. Mai 2020 habe der Rechtsvertre- ter des Beschuldigten auf die E-Mails des Beschuldigten vom 14. und 15. Mai 2020 verwiesen, in welchen dieser geschildert habe, dass seine Mutter B.X. mehrfach belästigende Anrufe erhalten habe und diese vom Beschwerdeführer gekommen sein müssten. In der Strafanzeige sei aller- dings explizit betont worden, dass es sich bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe um eine Vermutung handle. Es sei somit davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen Anzeige erho- ben habe, sondern selber der Überzeugung gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht habe. Dass dieser sich zum relevan- ten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe und die fraglichen Anrufe nicht getätigt haben könne, sei dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Somit sei der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend falscher Anschuldi- gung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, gemäss E-Mail des Beschuldigten vom 14. Mai 2020 solle ein Anrufer die -4- Mitbeschuldigte B.X. am 14. Mai 2020 um ca. 11 Uhr in Anwesenheit des Beschuldigten angerufen haben und ihr gegenüber gesagt haben. "Ich hasse dich." Dabei solle es sich um die Nummer xxx gehandelt haben, die dem Beschuldigten bzw. der Mitbeschuldigten B.X. bislang nicht bekannt gewesen sei. Nach Ansicht des Beschuldigten müsse es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben. Dabei hätten der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter sehr wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht als Täter habe in Frage kommen können, da er zu jener Zeit in Polizeigewahrsam gewesen sei. Dennoch sei er wider besseres Wis- sen des besagten Delikts bezichtigt worden. Die Wortwahl in der Strafan- zeige ziele einzig auf die Person des Beschwerdeführers. Der Rechtsver- treter des Beschuldigten habe dann auch selber nochmals betont, es würde sich um eine "erhebliche Vermutung" betreffend die Täterschaft des Be- schwerdeführers handeln und eine andere Person würde sinngemäss gar nicht in Frage kommen. Ausserdem sei der Rechtsvertreter des Beschul- digten schon im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden. Schliesslich habe er auch beides explizit beantragt und just einen Tag vor der Hausdurchsuchung die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm nochmals darauf hingewiesen, wonach man suchen müsse. Sodann habe der Rechtsvertreter des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, über die Freilassung umgehend orientiert zu wer- den, was implizit bedeute, dass er auch über die Verhaftung des Beschwer- deführers orientiert gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die Vorhalte in der Strafanzeige vom 25. August 2020 betreffend fal- sche Anschuldigung erst gar nicht näher geprüft. Dennoch behaupte sie, dem Beschuldigten sei angeblich nicht bekannt gewesen, dass der Be- schwerdeführer sich zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam be- funden habe und von daher von vornherein nicht als Täter in Frage habe kommen können. Somit sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Bezeichnenderweise lasse es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch offen, wie sie zu dieser Annahme gelangt sei, ob- wohl sie keine einzige Untersuchungshandlung durchgeführt habe. Sie habe weder den Beschuldigten befragt noch anderweitige Abklärungen vorgenommen. Es lägen auch keine Äusserungen des Beschuldigten vor, worin er die Behauptung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, ihm sei die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, bestä- tigt hätte. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, der Rechtsvertreter des Beschuldigten sei nachweislich erst am 19. Mai 2020 durch die verfahrensleitende Staatsanwältin telefonisch über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert worden und habe diese Information erst an diesem Tag per E-Mail an den Beschuldigten wei- tergegeben. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei bereits am -5- 15. Mai 2020 der Post übergeben worden. Damit sei erstellt, dass dem Be- schuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe, und somit der Tatbestand der fal- schen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei. Es seien keine Untersu- chungshandlungen ersichtlich, die zu einem anderen Resultat führen wür- den. Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige am 15. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weder dem Beschuldigten noch anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch nicht im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden. Nur weil der Rechtsvertreter des Beschuldigten diese Zwangsmassnah- men beantragt und darauf hingewiesen habe, welche Gegenstände es zu suchen gelte, bedeute dies nicht, dass er auch gewusst habe, ob und al- lenfalls wann die besagten Zwangsmassnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Ebenso wenig lasse sich dies aus dem Umstand ableiten, dass mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 da- rum ersucht worden sei, das Opfer via seine Rechtsvertretung über eine allfällige Haftentlassung des Beschwerdeführers zu informieren. Vielmehr nehme die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerade in Fällen von physi- schen Auseinandersetzungen - wie vorliegend mutmasslich zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten B.X. am 13. April 2020 - eine Bitte um Opferbenachrichtigung i.d.R. selbständig in ihre Anträge auf. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Vermutung eine Strafanzeige einge- reicht, was dem üblichen Vorgehen entspreche. Von einem Anzeiger könne nicht erwartet werden, vor der Anzeigeerstattung quasi ein privates Beweis- verfahren durchzuführen. Schliesslich könne das blosse Nichtzurückziehen der Strafanzeige den Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht er- füllen, zumal es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle, das unabhängig von einer allfälligen Strafanzeige verfolgt werde. 2.4. Der Beschuldigte brachte in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, mit den Formulierungen des Tatverdachts gegen den Beschwerdefüh- rer sei deutlich ausgedrückt worden, dass es sich um eine Vermutung und nicht um eine Gewissheit handle. Schon deshalb liege keine wider besse- res Wissen erfolgte Beschuldigung vor. Zudem hätten weder er noch die Mitbeschuldigte B.X. gewusst, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Mai 2020 in Polizeigewahrsam genommen worden und aus diesem Grund als Anrufer nicht in Betracht gekommen sei. Ihr Anwalt sei darüber erst am Vormittag des 19. Mai 2020 informiert worden. Mit dem Ersuchen um Benachrichtigung des Opfers im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm habe diese lediglich auf die entsprechende Vorschrift von Art. 214 Abs. 4 StPO hingewiesen. Aus den Akten ergebe sich klar, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Festnahme als Anrufer nicht habe in -6- Frage kommen können. Aufgrund der Vorgeschichte habe er zum Verdacht gelangen dürfen, es habe sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer ge- handelt. Damit entfalle das Tatbestandsmerkmal des Handelns wider bes- seres Wissen, so dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht einmal ansatzweise habe erfüllt werden können. Die Nichtanhandnahme sei deshalb zu Recht erfolgt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). -7- 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldi- gung insbesondere schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, wird der Täter milder bestraft (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen An- schuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbe- hältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Ein- stellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventu- alvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 31. März 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren ST.2020.2574 am 14. Mai 2020, 07.10 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau festgenommen worden und habe sich bis am 16. Mai 2020 in Haft befunden. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewe- sen, die ihm zur Last gelegten Anrufe zu tätigen. Folglich sei der in Frage stehende Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eindeu- tig nicht erfüllt. Diese Nichtanhandnahmeverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kommt daher - wie eine Einstellungsverfügung -8- - einem freisprechenden Erkenntnis gleich (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat damit als nicht schuldig zu gelten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf aus der rechtskräftigen Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschwer- deführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage allerdings nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte und die Mit- beschuldigte B.X. den entsprechenden Strafantrag gegen ihn wider besse- res Wissen gestellt haben. 3.2.3. In der mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erstatteten "Strafanzeige 3", die sich gemäss Rubrum gegen Unbekannt richtete, liessen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B.X. vor der Sachverhaltsdarstellung ausführen: "Die geschilderten Verdachtsmomente werden durch die beantragten Untersu- chungshandlungen abzuklären sein. Für den resp. die Beschuldigten gilt bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermu- tung." Bei der Benennung des Urhebers der Telefonanrufe vom 14. und 15. Mai 2020 in den E-Mails des Beschuldigten an Rechtsanwalt Leuen- berger vom 14. und 15. Mai 2020 handle es sich um eine Vermutung (Un- tersuchungsakten [UA] Do. 2, Eingabe vom 15. Mai 2020, S. 3). Aufgrund der Vorgeschichte und der beiden bereits eingereichten Strafanzeigen be- stehe eine erhebliche Vermutung, dass es sich beim Anrufer um den Be- schwerdeführer handeln könnte. Eine andere Person, die als Anrufer in Be- tracht gezogen werden könnte, sei den Anzeigeerstattern nicht bekannt. Hinsichtlich des Anrufs vom 14. Mai 2020 sei zu erwähnen, dass der Be- schwerdeführer (auch) ein "glasklares Hochdeutsch" spreche (UA Do. 2, Eingabe vom 15. Mai 2020, S. 5). Aus den Formulierungen in der Eingabe vom 15. Mai 2020 ergibt sich so- mit, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B.X. den Beschwerde- führer als möglichen Urheber der belästigenden Telefonanrufe verdächtigt haben. In Anbetracht des unbestrittenermassen seit längerer Zeit schwe- lenden Familienstreits, des Wortlauts der am 14. Mai 2020 gemachten Äusserung ("Ich hasse dich!) und des Umstands, dass diese offenbar in "glasklarem Hochdeutsch" erfolgte (wobei die Familie X. aus Deutschland stammt), erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte und die Mitbe- schuldigte B.X. den mutmasslichen Täter in der Familie des Beschwerde- führers vermutet haben. Aus den Akten ergeben sich allerdings keine Hin- weise, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags gegen den Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 wussten, dass sich dieser seit dem 14. Mai 2020, 07.10 Uhr, in polizeilichem Gewahrsam befand und deshalb die zur Anzeige gebrachten Telefonanrufe in der Zeit vom 14. Mai 2020, ca. 11.00 Uhr, bis 15. Mai 2020, ca. 02.00 Uhr, nicht getätigt haben konnte. Über die am 14. Mai 2020 erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers (und die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung) wurde ihr Anwalt von der -9- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vielmehr erst am 19. Mai 2020 telefo- nisch orientiert. Diese Information leitete er gleichentags per E-Mail an den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.X. weiter (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm S. 2; UA Do. C1, Beilage 3 zur Eingabe vom 26. November 2021). Eine vorgängige Information des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.X. über am 14. Mai 2020 vorgesehene Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm wäre auch aus untersuchungstaktischen Grün- den problematisch gewesen und erscheint daher völlig unglaubhaft. Sol- ches ergibt sich auch nicht aus dem E-Mail ihres Anwalts vom 13. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 4), wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darin doch lediglich darum ersucht, "bei einer Hausdurchsuchung auch auf den Erbvertrag zu achten". Auf eine konkret am 14. Mai 2020 vorgesehene Hausdurchsuchung wird nicht Bezug genommen. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend Benachrichtigung der Mitbe- schuldigten B.X. über eine Haftentlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Guns- ten ableiten, konnte doch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen sol- chen Antrag von Amtes wegen stellen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist demzu- folge davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags am 15. Mai 2020 nicht sicher darum wusste, dass der Be- schwerdeführer die fraglichen Telefonanrufe nicht getätigt haben konnte und der gegen ihn erhobene Verdacht des Missbrauchs einer Fernmelde- anlage i.S.v. Art. 179septies StGB deshalb unwahr war. 3.3. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Strafantrag des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) somit eindeutig nicht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die Sache folglich zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 9. Mai 2022 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2. 4.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte - 10 - notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermit- teln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Straf- verfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 97 [2008] Nr. 50). 4.2.2. Aus den obigen Ausführungen (E. 3) ergibt sich, dass die Gewinnaussich- ten der vorliegenden Beschwerde von Beginn an so gering waren, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde war daher offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. - 11 - 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der falschen Anschul- digung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten machte für die Erstattung der weitestge- hend übereinstimmenden Beschwerdeantworten im vorliegenden Verfah- ren (SBK.2022.137) und im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B.X. (SBK.2022.136) einen Aufwand von total 6,8 Stunden à Fr. 280.00 zuzüg- lich einer Auslagenpauschale von 3 % geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet für die Erstattung der beiden Beschwerdeantworten einen Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen, welcher hälf- tig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall ist mithin von einem Aufwand von zwei Stunden auszugehen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 440.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 13.20. Da sein Verteidiger nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist dem Be- schuldigten kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer zuzusprechen. Dem- nach ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 453.20 auszurich- ten. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 453.20 (inkl. Auslagen) auszubezahlen. Zustellung an: […] PA an: die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 29. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber