Im vorliegenden Fall ist mithin von einem Aufwand von zwei Stunden auszugehen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 440.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 13.20. Da ihr Verteidiger nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, ist der Beschuldigten kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer zuzusprechen. Demnach ist der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 453.20 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -