aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Beim der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.