Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend Benachrichtigung der Beschuldigten über eine Haftentlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte doch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen solchen Antrag von Amtes wegen stellen.