der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm S. 2; UA Do. C1, Beilage 3 zur Eingabe vom 26. November 2021). Eine vorgängige Information der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C.X. über am 14. Mai 2020 vorgesehene Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wäre auch aus untersuchungstaktischen Gründen problematisch gewesen und erscheint daher völlig unglaubhaft. Solches ergibt sich auch nicht aus dem E-Mail ihres Anwalts vom 13. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 4), wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darin doch lediglich darum ersucht, "bei einer Hausdurchsuchung auch auf den Erbvertrag zu achten".