Aus den Formulierungen in der Eingabe vom 15. Mai 2020 ergibt sich somit, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C.X. den Beschwerdeführer als möglichen Urheber der belästigenden Telefonanrufe verdächtigt haben. In Anbetracht des unbestrittenermassen seit längerer Zeit schwelenden Familienstreits, des Wortlauts der am 14. Mai 2020 gemachten Äusserung ("Ich hasse dich!) und des Umstands, dass diese offenbar in "glasklarem Hochdeutsch" erfolgte (wobei die Familie X. aus Deutschland stammt), erscheint es naheliegend, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C.X. den mutmasslichen Täter in der Familie des Beschwerdeführers vermutet haben.