3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung insbesondere schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres -7- Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, wird der Täter milder bestraft (Art. 303 Ziff. 2 StGB).