dacht gelangen dürfen, es habe sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer gehandelt. Damit entfalle das Tatbestandsmerkmal des Handelns wider besseres Wissen, so dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht einmal ansatzweise habe erfüllt werden können. Die Nichtanhandnahme sei deshalb zu Recht erfolgt.