Ihr Anwalt sei darüber erst am Vormittag des 19. Mai 2020 informiert worden. Mit dem Ersuchen um Benachrichtigung des Opfers im Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm habe diese lediglich auf die entsprechende Vorschrift von Art. 214 Abs. 4 StPO hingewiesen. Aus den Akten ergebe sich klar, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Festnahme als Anrufer nicht habe in Frage kommen können. Aufgrund der Vorgeschichte habe sie zum Ver- -6-