Die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Vermutung eine Strafanzeige eingereicht, was dem üblichen Vorgehen entspreche. Von einem Anzeiger könne nicht erwartet werden, vor der Anzeigeerstattung quasi ein privates Beweisverfahren durchzuführen. Schliesslich könne das blosse Nichtzurückziehen der Strafanzeige den Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllen, zumal es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle, das unabhängig von einer allfälligen Strafanzeige verfolgt werde.