Ebenso wenig lasse sich dies aus dem Umstand ableiten, dass mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 darum ersucht worden sei, das Opfer via seine Rechtsvertretung über eine allfällige Haftentlassung des Beschwerdeführers zu informieren. Vielmehr nehme die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerade in Fällen von physischen Auseinandersetzungen - wie vorliegend mutmasslich zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten am 13. April 2020 - eine Bitte um Opferbenachrichtigung i.d.R. selbständig in ihre Anträge auf. Die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Vermutung eine Strafanzeige eingereicht, was dem üblichen Vorgehen entspreche.