Nur weil der Rechtsvertreter der Beschuldigten diese Zwangsmassnahmen beantragt und darauf hingewiesen habe, welche Gegenstände es zu suchen gelte, bedeute dies nicht, dass er auch gewusst habe, ob und allenfalls wann die besagten Zwangsmassnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Ebenso wenig lasse sich dies aus dem Umstand ableiten, dass mit dem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Mai 2020 darum ersucht worden sei, das Opfer via seine Rechtsvertretung über eine allfällige Haftentlassung des Beschwerdeführers zu informieren.