Entgegen dem Beschwerdeführer sei der Rechtsvertreter der Beschuldigten auch nicht im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden. Nur weil der Rechtsvertreter der Beschuldigten diese Zwangsmassnahmen beantragt und darauf hingewiesen habe, welche Gegenstände es zu suchen gelte, bedeute dies nicht, dass er auch gewusst habe, ob und allenfalls wann die besagten Zwangsmassnahmen tatsächlich durchgeführt würden.