dass sich der Beschwerdeführer zum relevanten Tatzeitpunkt in Polizeigewahrsam befunden habe, und somit der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sei. Es seien keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu einem anderen Resultat führen würden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige am 15. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weder der Beschuldigten noch anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei der Rechtsvertreter der Beschuldigten auch nicht im Vorfeld der Verhaftung und Hausdurchsuchung darüber orientiert worden.