2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Rechtsvertreter der Beschuldigten sei nachweislich erst am 19. Mai 2020 durch die verfahrensleitende Staatsanwältin telefonisch über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert worden und habe diese Information erst an diesem Tag per E-Mail an C.X. weitergegeben. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei bereits am 15. Mai 2020 der Post übergeben worden. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht bekannt gewesen sei, -5-