Bezeichnenderweise lasse es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch offen, wie sie zu dieser Annahme gelangt sei, obwohl sie keine einzige Untersuchungshandlung durchgeführt habe. Sie habe weder die Beschuldigte befragt noch anderweitige Abklärungen vorgenommen. Es lägen auch keine Äusserungen der Beschuldigten vor, worin sie die Behauptung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, ihr sei die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen, bestätigt hätte.